VW Passat Reparaturanleitung: Gesetzestexte und
Vorschriften
Gesetze
und Vorschriften
Hinweis
- Die nachfolgend aufgeführten Gesetze und Vorschriften gelten für die BRD, in
anderen Ländern können andere oder zusätzliche Gesetze oder Vorschriften
gelten.
- Für andere Länder sind die Bezugsquellen über die zuständigen Behörden zu
erfragen.
Die
Auswirkungen des Klimawandels sind inzwischen weltweit zu beobachten. Der
Klimaschutz ist daher einer der wichtigsten Aufgaben der Menschheit. Diese
Aufgabe stellt jedoch alle Beteiligten vor enorme Herausforderungen.
Im
so genannten Kyoto-Protokoll werden unter anderem die weltweiten Ziele des
Klimaschutzes definiert. In diesem Protokoll sind neben Reduktionszielen von
Kohlendioxid auch Reduktionsziele für fluorierte Treibhausgase
z. B. für das Kältemittel R134a wegen des hohen Treibhauspotenzials
enthalten.
Für
das Kfz-Gewerbe sind z. B. auf europäischer Ebene zahlreiche
relevante Gesetze erlassen worden. National ist z. B. in der BRD
zusätzlich zur Präzisierung der europäischen Gesetzgebung ab dem 1. August
2008 die Chemikalien-Klimaschutzverordnung in Kraft getreten.
- Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
- Verordnung (EG) Nr. 2037/2000
- Verordnung (EU) Nr. 517/2014
- Verordnung (EG) Nr. 706/2007
- Verordnung (EG) Nr. 307/2008
- Richtlinie 2006/40/EG
- Chemikalien-Klimaschutzverordnung, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (für
die BRD)
Wartungs-
und Reparaturarbeiten am Kältemittelkreislauf der Klimaanlage
Alle
Personen, die an Kraftfahrzeug-Klimaanlagen Wartungs- und Reparaturarbeiten
durchführen, müssen eine Schulung oder ein Trainingsprogramm besucht haben und
sachkundig sein (Sachkundenachweis). Außerhalb der Europäischen Gemeinschaft
können andere oder zusätzliche Vorschriften gelten.
Im
Allgemeinen gilt aber Folgendes:
Betrieb,
Instandhaltung, Außerbetriebnahme, Rücknahmeverpflichtung
- Es ist verboten, beim Betrieb, bei Instandsetzungsarbeiten und bei
Außerbetriebnahme von Erzeugnissen, die Kältemittel enthalten, entgegen dem
Stand der Technik, die in ihnen enthaltene Stoffe in die Atmosphäre entweichen
zu lassen.
- Ãœber die Einsatzmenge beim Betrieb und bei Instandhaltungsarbeiten sollen
Aufzeichnungen geführt werden (Betriebstagebuch Kältemittel, → Volkswagen
InfoNet, Das Handbuch Service; Umweltschutz; Umweltschutz im Handels- und
Sercice-Betrieb; Immisionsschutz; Luftverunreinigende Stoffe-Kältemittel für
Fahrzeugklimaanlagen), damit der zuständigen Behörde auf Verlangen
ggf. ein Verwendungsnachweis vorgelegt werden kann. Ein Nachweisblatt muss
in der EG auf Grund einer Verordnung des Europäischen Parlaments im Jahre 2005
nicht mehr geführt werden. In Ländern, welche nicht der EG angehören, können
andere Vorschriften gelten.
- Vertreiber der in den oben angesprochenen Verordnungen genannten Stoffe und
Zubereitungen sind verpflichtet, diese Stoffe und Zubereitungen nach Gebrauch
zurückzunehmen oder die Rücknahme durch, einen von ihm bestimmten Dritten
sicherzustellen.
- Instandhaltungsarbeiten und die Außerbetriebnahme von Erzeugnissen, die
Kältemittel enthalten, welche in den angesprochenen Verordnungen genannt sind.
Sowie Rücknahme der in diesen Verordnungen genannten Stoffe und Zubereitung
dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die über die hierzu erforderliche
Sachkunde und technische Ausstattung verfügen.
Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne der oben angesprochenen Verordnungen und Gesetze
handelt. Wer vorsätzlich oder fahrlässig beim Betrieb, bei
Instandhaltungsarbeiten oder bei Außerbetriebnahme von Erzeugnissen. Welche die
angesprochenen Kältemittel enthalten, entgegen dem Stand der Technik, die in
ihnen enthaltene Stoffe in die Atmosphäre entweichen lässt oder vorsätzlich
oder fahrlässig gegen die gültigen oben angesprochenen Verordnungen und Gesetze
verstößt.
Beim
Umgang und beim Abfüllen von Druckgasen in andere Druckgasbehälter sind
verschiedene technische Regeln (z. B. TRGS 400, TRGS 402, TRGS 407, TRGS
510, TRGS 725, TRBS 3145) zu beachten.
Hinweis
Die
TRGS sind im nachfolgenden nur auszugsweise dargestellt (Umfänge, welche
Kfz-Hersteller und Werkstätten betreffen).
- TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen).
- TRGS 402 (Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung bei Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen: inhalative Exposition).
- TRGS 407 (Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung).
- TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern).
- TRBS 3145 / TRGS 725 (ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten,
innerbetriebliche Beförderung, Entleeren).
Hinweis
- Die technischen Regeln Druckgase (TRG), die technischen Regeln für
Gefahrstoffe (TRGS) und die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS).
Diese geben den Stand der Technik, der Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene sowie
sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die
Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb
überwachungsbedürftiger Anlagen bzw. für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wieder.
- Die angegebenen technischen Regeln gelten für die BRD, in anderen Ländern
können davon abweichende Vorschriften und Regelungen gültig sein.
Beim
Umgang und beim Abfüllen von Druckgasen in andere Druckgasbehälter sind
verschiedene technische Regeln (z. B. TRGS 400, TRGS 402, TRGS 407, TRGS
510, TRGS 725, TRBS 3145) zu beachten.
- Allgemeine Bestimmungen für Füllanlagen.
- Begriffsbestimmung und Erläuterung.
- Errichten und Betreiben von Füllanlagen.
Füllanlagen
- Betreffen nicht Fahrzeughersteller und Kfz-Werkstätten.
- Füllanlagen sind Anlagen zum Füllen ortsbeweglicher Druckgasbehälter. Zur
Füllanlage gehören ihre Betriebsstätten und Einrichtungen.
- Erlaubnisbedürftige Füllanlagen sind Füllanlagen, in denen Druckgase in
ortsbewegliche Druckgasbehälter zur Abgabe an andere gefüllt werden.
- Nicht erlaubnisbedürftige Füllanlagen sind Füllanlagen, in denen Druckgase in
orstbewegliche Druckgasbehälter zur ausschließlichen Verwendung im eigenen
Unternehmen gefüllt werden.
Beschäftigte
und ihre Unterweisung
Die
Beschäftigten sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und wiederkehrend in
angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, zu Unterweisen im Bezug
auf:
- die besonderen Gefahren beim Umgang mit Druckgasen,
- die Sicherheitsvorschriften, insbesondere die vorliegende TRGS und TRBS,
- die Maßnahmen bei Störungen, Schadensfällen und Unfällen,
- die Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen und der Schutzausrüstungen,
- die Bedienung und der Wartung der Füllanlage, und zwar unter Zugrundelegen der
Bedienungsanleitung.
Füllanlagen
dürfen nur von Personen bedient und gewartet werden, die
- das 18 Lebensjahr vollendet haben,
- die erforderliche Sachkunde besitzen,
- erwarten lassen, dass Sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Unselbstständige
Arbeiten dürfen auch von Personen ausgeführt werden, bei denen die
Voraussetzungen nach Nummer 2. 1 Ziffern 1 und 2 nicht gegeben sind.
Füllen
von Druckbehältern, für ausländische Behälter und deren Füllen können andere
technische Regeln gelten, die hier nicht erwähnt sind.
- Ein Druckgasbehälter darf nur mit dem Druckgas gefüllt werden, das auf ihm
angegeben ist, und nur in der Menge, die sich aus den Angaben auf dem Behälter
über Druck, Gewicht oder Volumen ergibt (siehe Druckbehälterverordnung).
- Bei einem Behälter, dessen wahlweise Verwendung für mehrere Druckgase zulässig
ist, müssen das einzufüllende Druckgas, und sofern es sich um ein Druckgas mit
tk ≥ -10 ºC (tk = kritische Temperatur) handelt, das höchstzulässige
Füllgewicht entsprechend TRGS vor dem Befüllanschluss auf dem Behälter
angegeben werden.
- Druckgasbehälter, auf denen der höchstzulässige Überdruck der Füllung bei
15 ºC in bar angegeben ist, müssen nach Druck (manometrisch) gefüllt
werden. Liegt beim Füllen eine von 15 ºC abweichende Temperatur vor, so
ist der Druck, der der abweichenden Temperatur entspricht, durch das Füllwerk
zu bestimmen; es muss sichergestellt sein, dass im Druckgasbehälter der
zulässige Überdruck der Füllung bei 15 ºC nicht überschritten wird. Zur
Feststellung einer etwaigen Überfüllung sind die gefüllten Behälter
stichprobenweise durch Druckmessung zu kontrollieren.
- Druckgasbehälter, auf denen die höchstzulässige Füllmenge durch das
Nettogewicht (Füllgewicht, zulässiges Gewicht der Füllung) in kg angegeben ist,
müssen nach Gewicht (gravimetrisch) gefüllt werden. Die Behälter sind während
des Füllens zu wiegen und zur Feststellung einer etwaigen Überfüllung einer
anschließenden Kontrollwägung auf einer besonderen Waage zu unterziehen. Waagen
für Kontrollwägung müssen geeicht sein.
- Unter bestimmten Bedingungen dürfen Gase mit tk ≥ +70 ºC aus
Druckgasbehältern von höchstens 150 l Rauminhalt in Druckgasbehälter mit
einem Rauminhalt von höchstens 1000 ccm volumetrisch gefüllt werden. Für
das Füllen von Flüssiggas in Handwerkerflaschen gelten die Bedingungen der
TRGS.
- Für Fahrzeugbehälter gelten unterschiedliche TRGS:
- Für Gase mit tk ≥ +70 ºC.
- Für technische Gasgemische mit tk ≥ +70 ºC
- Flüssige tiefkalte Druckgase dürfen abweichend von Nummer 4 nach Volumen
(volumetrisch) gefüllt werden, wenn die Füllanlage und/oder die Behälter mit
Einrichtungen zum Messen oder Begrenzen des Volumens der Füllung und
(ausgenommen Fahrzeugbehälter nach Ziffer 3) zum Messen der Temperatur der
Füllung ausgerüstet sind. Beim Füllen nach Volumen muss sichergestellt sein,
dass das auf dem Behälter angegebene zulässige Gewicht der Füllung nicht
überschritten wird. Zur Feststellung einer etwaigen Überfüllung sind die
gefüllten Behälter gravimetrisch auf einer geeichten Waage oder - sofern die
Druckgase nicht hochgiftig sind - volumetrisch zu kontrollieren. Die
volumetrische Kontrolle setzt entsprechende Einrichtungen voraus; Füll- und
Kontrolleinrichtungen müssen voneinander unabhängig sein.
- Füll- und Kontrollmessungen dürfen nicht von derselben Person ausgeführt
werden. Kontrollmessungen müssen unmittelbar nach Beendigung des Füllvorganges
durchgeführt werden.
- Überfüllte Behälter sind unverzüglich bis auf die zugelassene Füllmenge
gefahrlos zu entleeren. Im Anschluss daran ist die eingefüllte Druckgasmenge
erneut zu bestimmen.
- Bestimmte Umfänge der TRGS 407 gelten nicht oder nur eingeschränkt für
Behälter für flüssige tiefkalte Druckgase, die weder brennbar noch giftig sind;
verkehrsrechtliche Vorschriften bleiben davon unberührt.
- Bei der Befüllung von Druckgasbehältern mit Gasen im flüssigen Zustand bei
Einfülltemperaturen ≤ -20 ºC darf der Druckgasbehälter (wenn der
Behälterwerkstoff nicht für Temperaturen ≤ -20 ºC geprüft ist) erst
dann von der Füllanlage zur Beförderung abgegeben werden, wenn die Behälterwand
eine Temperatur von ≥ +20 ºC erreicht hat.
R12-Kältemittelkreislauf
in R134a-Kältemittelkreislauf umbauen und in Stand setzen (Retrofit)
Hinweis
- Aufgrund der Umweltsituation und der daraus folgenden Gesetzgebung ist die
Produktion und die Verfügbarkeit von Kältemittel R12 nicht mehr gegeben. Als
Ersatz für das Kältemittel R12 wurde das Kältemittel R134a entwickelt.
- Klimaanlagen, welche für Kältemittel R12 entwickelt und ausgelegt wurden,
dürfen jedoch nicht einfach mit Kältemittel R134a befüllt werden. Um die
einwandfreie Funktion der Klimaanlage auch nach einem Umbau sicherzustellen,
müssen verschiedene Bauteile des Kältemittelkreislaufes ersetzt werden.
- Eine genaue Beschreibung für die Vorgehensweise beim Umbauen und Hinweise für
die Instandsetzung von umgebauten Kältemittelkreisläufen finden Sie im → Reparaturleitfaden
Klimaanlage mit Kältemittel R12 Teil 2 und 3. Dieser
Reparaturleitfaden liegt nur in Papierform vor.
Nachweisführung
von Kältemittel
Laut
Umweltstatistikgesetz ist über den Verbrauch von Kältemitteln Nachweis zu
führen.
Daher
können Kfz-Betriebe damit rechnen, den jeweils zuständigen statistischen
Landesämtern, Auskunft über den Verbrauch an Kältemittel geben zu müssen. Es
wird daher empfohlen über die Einsatzmenge und Betrieb und bei
Instandhaltungsarbeiten Aufzeichnungen zu führen (Betriebstagebuch Kältemittel)
→ Volkswagen-ServiceNet, Umweltschutz; HS Umweltschutz;
Immisionsschutz; Luftverunreinigende Stoffe-Kältemittel für
Fahrzeugklimaanlagen, und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
Hinweis
Ein
Nachweisblatt muss in der EG auf Grund einer Verordnung des Europäischen
Parlaments im Jahre 2005 nicht mehr geführt werden. In Ländern, welche nicht
der EG angehören, können andere Vorschriften gelten.
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Hinweis
- Die nachfolgend aufgeführten Gesetze und Vorschriften gelten für die BRD, in
anderen Ländern können andere oder zusätzliche Gesetze oder Vorschriften
gelten.
- Für andere Länder sind die Bezugsquellen über die zuständigen Behörden zu
erfragen.
Vorschriften
und Regelungen zum Umgang und zur Entsorgung von Kältemitteln und
Kältemaschinenölen finden Sie in der Chemikalien-Klimaschutzverordnung und im
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (gilt für die BRD, in anderen Ländern
können davon abweichende Vorschriften und Regelungen gelten).
Entsorgung
Kältemittel und Kältemaschinenöl
Kältemittel
Die
zur Entsorgung vorgesehenen Kältemittel sind in gekennzeichnete
Recyclingbehälter, unter Beachtung der zulässigen Füllmasse, zu füllen.
Beachten Sie dazu z. B. in der BRD die Chemikalien-
Klimaschutzverordnung und das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (in
anderen Ländern können davon abweichende Vorschriften und Regelungen gelten).
Kältemaschinenöl
Altöl
Entsorgung: Volkswagen InfoNet; Gesamtbetrieb; Handbücher &
Händlerliteratur; Handbuch Service; 15. Umweltschutz; unter allgemeine
Hinweise den Link "Umweltschutz im Handels- und Servicebetrieb" folgen; 4.
Abfallentsorgung; 6. Entsorgungswege; g. Altölentsorgung; Kälteöle
Gebrauchte
Kältemaschinenöle aus Anlagen mit halogenierten Kohlenwasserstoffen (mindestens
ein Wasserstoffatom durch z. B. der Halogene Fluor, Chlor, Brom oder Iod
ersetzt) sind als besonders überwachungsbedürftiger Abfall zu entsorgen. Eine
Mischung mit anderen Ölen oder Stoffen ist nicht zulässig. Die sachgerechte
Lagerung und Entsorgung hat nach den Länderrichtlinien zu erfolgen. Beachten
Sie dazu z. B. in der BRD die Chemikalien- Klimaschutzverordnung und
das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (in anderen Ländern können davon
abweichende Vorschriften und Regelungen gelten).
Bezugsquellen
der technischen Regeln sowie der Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften für die BRD
Für
andere Länder sind die Bezugsquellen über die zuständigen Behörden zu erfragen
R12-Kältemittelkreislauf in R134a-Kältemittelkreislauf umbauen und in
Stand setzen (Retrofit)
Hinweis
- Die nachfolgend aufgeführten Gesetze und Vorschriften gelten für die BRD, in
anderen Ländern können andere oder zusätzliche Gesetze oder Vorschriften
gelten.
- Für andere Länder sind die Bezugsquellen über die zuständigen Behörden zu
erfragen.
- Aufgrund der Umweltsituation und der daraus folgenden Gesetzgebung ist die
Produktion und die Verfügbarkeit von Kältemittel R12 nicht mehr gegeben. Als
Ersatz für das Kältemittel R12 wurde das Kältemittel R134a entwickelt.
- Klimaanlagen, welche für Kältemittel R12 entwickelt und ausgelegt wurden,
dürfen jedoch nicht einfach mit Kältemittel R134a befüllt werden. Um die
einwandfreie Funktion der Klimaanlage auch nach einem Umbau sicherzustellen,
müssen verschiedene Bauteile des Kältemittelkreislaufes ersetzt werden.
- Eine genaue Beschreibung für die Vorgehensweise beim Umbauen und Hinweise für
die Instandsetzung von umgebauten Kältemittelkreisläufen finden Sie im → Reparaturleitfaden
Klimaanlage mit Kältemittel R12 Teil 2 und 3. Dieser
Reparaturleitfaden liegt nur in Papierform vor.
Nachweisführung von Kältemittel
Hinweis
- Die nachfolgend aufgeführten Gesetze und Vorschriften gelten für die BRD, in
anderen Ländern können andere oder zusätzliche Gesetze oder Vorschriften
gelten.
- Für andere Länder sind die Bezugsquellen über die zuständigen Behörden zu
erfragen.
Ãœber
die Einsatzmenge beim Betrieb und bei Instandhaltungsarbeiten sollen
Aufzeichnungen geführt werden (Betriebstagebuch Kältemittel, → Volkswagen-ServiceNet,
Umweltschutz; HS Umweltschutz; Immisionsschutz; Luftverunreinigende
Stoffe-Kältemittel für Fahrzeugklimaanlagen) damit der zuständigen
Behörde auf Verlangen ggf. ein Verwendungsnachweis vorgelegt werden kann.
Ein Nachweisblatt muss in der EG auf Grund einer Verordnung des Europäischen
Parlaments im Jahre 2005 nicht mehr geführt werden. In Ländern, welche nicht
der EG angehören, können andere Vorschriften gelten.
Zurzeit
werden auf dem Markt von verschiedenen Herstellern, Klima-Service-Geräte zum
Absaugen, Reinigen und Befüllen von Kältemittel bei Kfz-Klimaanlagen angeboten.
Einteilung
der Absaug- und FÃ ...
Wichtige
Reparaturhinweise zu Klimaanlagen
In eine Klimaanlage für Kältemittel R12 darf nicht ohne Umbaumaßnahmen
am Kältemittelkreislauf, Kältemittel R134a eingefüllt werden.
Die spezie ...